159 Abs. 2 OG entsprechend keine Parteientschädigung zuzuerkennen“ (BGE 121 II 240). Anderseits wird das Gemeinwesen in derartigen Fällen nach geltender Rechtsprechung für den Fall des Unterliegens regelmässig kostenpflichtig und hat es dem obsiegenden Privaten eine Parteientschädigung auszurichten. Es gilt zwar der Grundsatz, dass den am Beschwerdeverfahren beteiligten Gemeinwesen keine Kosten auferlegt werden (§ 35 Abs. 1 VRPG).