tritt oder nicht. Letztlich werden auch in solchen Fällen - wie im Übrigen auch der vorliegende Sachverhalt ganz klar aufzeigt - ohnehin immer öffentliche und nicht private Interessen gewahrt. In diesem Sinne hat das Bundesgericht entschieden, den Schweizerischen Bundesbahnen „als Behörde, auch wenn sie hier als Werk- und Grundeigentümerin auftritt, mit Rücksicht auf die vertretenen öffentlichen Interessen der Regel von Art. 159 Abs. 2 OG entsprechend keine Parteientschädigung zuzuerkennen“ (BGE 121 II 240).