Die Gemeinde kann eben auch in solchen Fällen, in welchen sie an sich wie eine Privatperson betroffen ist, im Prozess auf ihre kommunale Organisation zurückgreifen, und auch hier tragen die finanziellen Konsequenzen letztlich die Steuerzahler. Darin liegt der im vorliegenden Zusammenhang massgebliche Unterschied zum Privaten. Insofern kommt es auf dasselbe hinaus, ob das Gemeinwesen hoheitlich auf- 386 Verwaltungsgericht 2000