Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, sie sei im vorliegenden Baubewilligungsverfahren als Baugesuchstellerin in genau gleicher Weise betroffen wie jeder andere private Bauherr auch. Dass diese Auffassung bezüglich gleicher qualitativer Stellung von privatem und öffentlichrechtlich organisiertem Baugesuchsteller nicht überzeugt, wurde bereits ausgeführt (Erw. 3/b hievor). Die Gemeinde kann eben auch in solchen Fällen, in welchen sie an sich wie eine Privatperson betroffen ist, im Prozess auf ihre kommunale Organisation zurückgreifen, und auch hier tragen die finanziellen Konsequenzen letztlich die Steuerzahler.