a) Vorab ist festzustellen, dass an der in AGVE 1985, S. 385 f. aufgegebenen Unterscheidung nach der Art der für die Gemeinde auf dem Spiele stehenden Interessen, jedenfalls im Grundsatz, festzuhalten ist. Die frühere Privilegierung des Gemeinwesens bezüglich der Entschädigungsfrage bei der Wahrnehmung namentlich finanzieller Interessen vermag in der Tat nicht mehr recht zu überzeugen. b) Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, sie sei im vorliegenden Baubewilligungsverfahren als Baugesuchstellerin in genau gleicher Weise betroffen wie jeder andere private Bauherr auch.