Rechtssicherheit und - aus der Sicht der Rechtsmittelbehörden - auch Praktikabilität sprechen klar für eine Beibehaltung der bisherigen, einen Entschädigungsanspruch konsequent ausschliessenden Praxis. 4. Zu prüfen bleibt, ob nicht in jenen Fällen eine Ausnahme zu machen ist, in denen weniger die sachliche Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls im Vordergrund steht als vielmehr die Tatsache, dass die Gemeinde wie eine Privatperson betroffen ist, z. B. in ihrer Rechtsstellung als Grundeigentümerin oder als Bauherrin, und nicht hoheitlich in Erscheinung tritt. a)