meinwesens usw., welche zu werten und zu gewichten sind, ab. Das Kostenrisiko würde also für den Privaten nicht nur höher, sondern auch wesentlich unberechenbarer. Aber auch die Gemeinde könnte nicht ohne Weiteres und von vornherein davon ausgehen, dass ihr im Falle des Obsiegens der beigezogene Anwalt entschädigt würde. Rechtssicherheit und - aus der Sicht der Rechtsmittelbehörden - auch Praktikabilität sprechen klar für eine Beibehaltung der bisherigen, einen Entschädigungsanspruch konsequent ausschliessenden Praxis.