Beim Entscheid, ob im Sinne der oben umschriebenen Ausnahme ein Parteikostenersatz zuzusprechen ist, handelt es sich letztlich um einen Ermessensentscheid der Rechtsmittelinstanz. Die geforderte Notwendigkeit der Verbeiständung hängt von verschiedenen Faktoren wie Grösse und Organisationsgrad der Gemeinde (Ausbau der Verwaltung, eigener Rechtsdienst), Komplexität und Schwierigkeitsgrad des zu führenden Prozesses, betroffene Interessen des Ge- 2000 Verwaltungsrechtspflege 385