Sodann würde - was aus rechtsstaatlicher Sicht fragwürdig erscheint - derjenige Bürger, der gute Gründe zur Beschwerdeführung hat, wegen des höhern Kostenrisikos unter Umständen davon abgehalten; auf die damit zusammenhängende Problematik ist bereits in AGVE 1985, S. 389 hingewiesen worden. Schliesslich ist auf den Rechtssicherheitsaspekt Gewicht zu legen. Beim Entscheid, ob im Sinne der oben umschriebenen Ausnahme ein Parteikostenersatz zuzusprechen ist, handelt es sich letztlich um einen Ermessensentscheid der Rechtsmittelinstanz.