das Angebot ist auf diesem Sektor bekanntlich gross. Weiter ist zu bedenken, dass der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; § 2 KV; § 2 Abs. 1 VRPG) und der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 VRPG) die Gemeinde dazu verpflichten, die Sach- und Rechtslage schon im erstinstanzlichen Verfahren (in welchem Parteientschädigungen generell kein Thema sein können [vgl. AGVE 1992, S. 390 f.]) verfassungs- und gesetzesgetreu und umfassend zu prüfen; in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren kann dann regelmässig auf diese „Vorarbeit“ zurückgegriffen werden.