Dies gilt auch, wenn sich die Gemeinde in einem Beschwerdeverfahren zu behaupten hat. Letztlich ist nun kaum begründbar, weshalb dem Gemeinwesen die Zusatzkosten, welche ihm beim internen Modell so oder so entstehen, beim externen Modell im Falle eines Prozesssiegs zulasten privater Beteiligter abgenommen 384 Verwaltungsgericht 2000