auf den Beizug eines Anwalts angewiesen sind, einen Anspruch auf Parteikostenersatz gegenüber der ebenfalls anwaltlich vertretenen privaten Gegenpartei anzuerkennen. Die generelle Verknüpfung der Kostenlast mit dem Prozesserfolg kann sodann auch als Instrument verstanden werden, um hemmungslosem, unnötigem Prozessieren vorzubeugen. Einer rechtsmissbräuchlichen Prozessführung setzt zwar bereits § 3 Abs. 2 VRPG Grenzen; doch sind die Schranken hier hoch angesetzt. bb) Trotzdem gelangt das Verwaltungsgericht zur Schlussfolgerung, dass an der in AGVE 1985, S. 384 ff. begründeten Praxis festzuhalten ist.