Durchführung solcher aufwendiger Verfahren gehört auch heute nicht zu den normalen, täglichen Obliegenheiten einer kleineren oder mittleren Gemeinde, welche sie ohne Weiteres zu bewältigen vermag. Hier kann sich die auch in AGVE 1985, S. 390 postulierte Gleichheit der Prozessparteien unter Umständen zugunsten der Gemeinde auswirken und es im Sinne einer Ausnahmeregelung rechtfertigen, jedenfalls in Fällen mit aussergewöhnlichem Schwierigkeitsgrad, in denen zudem erhebliche kommunale Interessen auf dem Spiele stehen, und für Gemeinden, die nicht über entsprechend ausgebildetes Personal innerhalb der Verwaltung verfügen und deshalb