ausgebildetes Personal. Zumindest in komplexeren Fällen können sie auf den Beizug eines Anwalts angewiesen sein, um ihre Interessen richtig wahren und dem anwaltlich vertretenen Privaten mit gleichen Chancen gegenübertreten zu können. Die grundsätzliche Überlegenheit der Gemeinde und ihre Erfahrung, d. h. die im Vergleich zum Privaten vorteilhaftere Ausgangslage, ist in Fällen mit grösserer Schwierigkeit kaum mehr in nennenswertem Ausmass gegeben; die 2000 Verwaltungsrechtspflege 383