So anerkennt das Bundesgericht im Sinne einer Ausnahme von der in Art. 159 Abs. 2 OG statuierten Grundregel, nach welcher den obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, einen Anspruch auf Parteientschädigung von kleineren und mittleren Gemeinden, die über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Mai 1997, in: ZBl 99/1998, S. 385 [Stadt Kreuzlingen; Anspruch verneint];