O., § 17 N 19). Dabei kann es auch keine Rolle spielen, ob die Gemeinwesen selber Beschwerde führen oder lediglich als erstinstanzlich verfügende Behörde am Verfahren beteiligt sind. d) Im Folgenden ist aber zu prüfen, ob auch am generellen und ausnahmslosen Ausschluss eines Parteikostenersatzanspruchs zugunsten der Gemeinden, wie er in AGVE 1985, S. 384 ff. statuiert und seither oft kritisiert wurde, festzuhalten ist. Ein Teil der Praxis und Doktrin vertritt in diesem Zusammenhang eine differenziertere Betrachtungsweise und lässt verschiedene Ausnahmen vom Grundsatz zu. So anerkennt das Bundesgericht im Sinne einer Ausnahme von der in Art.