rechtfertigen würden. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Gemeinwesen aufgrund ihrer Verwaltungsorganisation grundsätzlich in der Lage sind, ihre Rechtsstreitigkeiten selbst, d. h. ohne Zuzug eines Rechtsbeistandes zu führen und folglich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben. Der in einem Rechtsmittelverfahren erforderliche Behördenaufwand übersteigt vielfach jenen Aufwand nicht wesentlich, den das betreffende Gemeinwesen im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin zu erbringen hatte (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 17 N 19).