104 N. 14). Es ist denn auch nicht ersichtlich, was für Gründe die Aufgabe dieses auch vom Verwaltungsgericht seit Jahrzehnten befolgten Grundsatzes im Sinne der Bejahung eines generellen Anspruchs des anwaltlich vertretenen und obsiegenden Gemeinwesens auf Ersatz der ihm entstandenen Parteikosten 2000 Verwaltungsrechtspflege 381