Zum Andern ergibt sich dies aber auch ganz klar schon aus dem Wortlaut des publizierten Entscheids. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, zu entscheiden sei, ob an der bisherigen (differenzierten) Regelung festzuhalten oder „den Gemeinden entweder generell Parteikostenersatz zuzusprechen ist, wenn sie obsiegen, oder ob ihnen dieser Anspruch ebenso allgemein aberkannt werden muss“ (AGVE 1985, S. 385). Es hat sich dann ganz klar für die ausnahmslose Aberkennung entschieden (a.a.O., S. 392).