Allein die Tatsache, dass eine Gemeinde nicht in hoheitlichen Interessen, sondern wie eine Privatperson betroffen ist, rechtfertigt es jedenfalls unter dem Aspekt der von AGVE 1985, S. 384 ff. zugunsten des Privaten angestrebten „Waffengleichheit“ nicht, ihr deswegen einen Anspruch auf Parteikostenersatz zuzusprechen. Zum Andern ergibt sich dies aber auch ganz klar schon aus dem Wortlaut des publizierten Entscheids.