Unabhängig davon, ob die Gemeinde hoheitliche Interessen vertritt oder nicht, handeln für sie ihre Verwaltungsorgane und tragen letztlich die Steuerpflichtigen das Kostenrisiko. Insofern ist die Gemeinde auch in diesen Fällen bezüglich Prozessführung (Vertrautheit mit Prozessfällen, Kostenrisiko usw.) in einer qualitativ anderen, das heisst vorteilhafteren, Stellung als der Private. Allein die Tatsache, dass eine Gemeinde nicht in hoheitlichen Interessen, sondern wie eine Privatperson betroffen ist, rechtfertigt es jedenfalls unter dem Aspekt der von AGVE 1985, S. 384 ff.