departement habe der obsiegenden Einwohnergemeinde zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen. b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 schliesst die im zitierten Entscheid begründete Praxis einen Parteikostenersatzanspruch der anwaltlich vertretenen Gemeinde generell aus. Zum Einen müssen die dort gemachten grundsätzlichen Überlegungen bezüglich der im Vergleich zu den Privaten besonderen Befähigung von Gemeinden zur Prozessführung aufgrund ihrer Aufgabe und Organisation auch in jenen Fällen gelten, wo die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern wie eine Privatperson, z. B. als Bauherrin oder als Grundeigentümerin, betroffen ist.