Vielmehr stünden einer Einwohnerund auch einer Ortsbürgergemeinde, welche zur Vertretung ihrer Interessen als Baugesuchstellerin im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens einen Rechtsanwalt beiziehe, die in § 36 Abs. 1 und 2 VRPG enthaltenen Rechte ungeschmälert zu. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen heiklen Rechtsfragen habe sich der Stadtrat Aarau als Vertreter der Bauherrschaft gezwungen gesehen, im Hinblick auf die vom Baudepartement angeordnete Augenscheinsverhandlung einen Rechtsvertreter beizuziehen. Das Bau- 2000 Verwaltungsrechtspflege 379