3. a) Die Beschwerdeführerin 2 vertritt die Auffassung, das in AGVE 1985, S. 384 ff. publizierte Präjudiz betreffe Fälle wie den vorliegenden, wo die Gemeinde an einem Verfahren nicht in Wahrnehmung einer hoheitlichen Funktion, sondern wie ein beliebiges privates Rechtssubjekt als Gesuchsteller beteiligt sei, gar nicht. Die verwaltungsgerichtliche Praxis sei somit - ungeachtet der Frage, ob sie in ihrer Absolutheit angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklungen im öffentlichen Recht noch haltbar sei - auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.