, publizierte Rechtsprechung später auch auf Gemeindeverbände ausgedehnt. Begründet wurde dies wie folgt: Werde argumentiert, die Verfahrensbewältigung sei ein alltägliches Mittel, das jede Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Wahrung der öffentlichen Interessen einsetzen müsse, und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht auf den dadurch verursachten Aufwand, weshalb sich das Gemeinwesen durch das Kostenrisiko nicht von einem für nötig erachteten Prozess abhalten lasse, so treffe dies für einen Verband, welchem nur Gemeinden angeschlossen seien, erst recht zu (VGE III/114 vom 20. Dezember 1991 in Sachen Gemeindeverband G., S. 18 f.). 3. a)