sie ist somit in eigenen Interessen betroffen und zur Parteikostenbeschwerde legitimiert; zumal sie - durch den für sie handelnden Stadtrat Aarau - nicht nur als Baubewilligungsbehörde, sondern vor allem auch als Baugesuchstellerin betroffen ist. 2. a) Die Parteientschädigung wird in § 36 VRPG geregelt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist dem Obsiegenden eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige zuzusprechen. Die Entschädigung ist den Umständen entsprechend dem Unterliegenden oder dem interessierten Gemeinwesen oder beiden anteilsmässig aufzuerlegen (§ 36 Abs. 1