Die als Vorinstanz am Verfahren beteiligte Behörde kann gegen Entscheide der oberen Instanz nur dann Beschwerde führen, wenn sie ein eigenes Interesse hat, oder wenn ihr die Beschwerdebefugnis durch besondere Bestimmungen verliehen wird (§ 38 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführerin 2, die ab dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Augenscheins anwaltlich vertreten war, ist trotz Obsiegens vom Baudepartement keine Parteientschädigung zugesprochen worden; sie ist somit in eigenen Interessen betroffen und zur Parteikostenbeschwerde legitimiert;