abgehaltenen Veranstaltungen ist nicht damit zu rechnen, dass es deswegen zu einer für den Beschwerdeführer 1 merklichen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird. Nimmt man den erwähnten BGE vom 9. März 1999 in Sachen H. betreffend Zoo Zürich als Massstab, so drängt sich diese Schlussfolgerung förmlich auf. Die Ökosystemhalle, welche dort zur Beurteilung stand, ist um ein Vielfaches grösser und höher als die geplante Markthalle (Erw. e/bb hievor), und die Lärmsituation ist im vorliegenden Fall mit Sicherheit nicht prekärer. 3. Zusammenfassend ist unter diesem Titel somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 durch das Bauvorhaben nicht in einem seine Legitimation begründenden