von einer deutlichen Wahrnehmbarkeit der behaupteten Immissionen könne keine Rede sein. Sowohl der Färberplatz als auch die Wohnung des Beschwerdeführers 1 liegen in der Altstadtzone. Angestrebt wird dort eine gemischte Nutzung der Gebäude mit Läden, Kleingewerbe und vor allem Wohnungen (§ 54 Abs. 1 BO). Massgebend ist die Empfindlichkeitsstufe (ES) III (§ 38 BO [in der Fassung vom 21. März 1994 / 2000 Verwaltungsrechtspflege 375