Markthalle einen rechtserheblichen Nachteil erleidet. Die vom Stadtbauamt eingereichte Fotodokumentation zeigt sehr deutlich, dass ein unbefangener Betrachter von der Wohnung des Beschwerdeführers 1 aus in erster Linie die weiträumig sichtbare Dachlandschaft im Blickpunkt hat und nicht die daneben kaum in Erscheinung tretende Westfassade der Markthalle. Soweit der Beschwerdeführer generell die Gestaltung der Halle und deren Auswirkung auf die Umgebung beanstandet, bewegt er sich im Bereich der - unzulässigen - Popularbeschwerde; ihm missfällt ein Gebäude, durch das er nicht direkt betroffen sein kann.