Trotzdem kann er seine Legitimation nicht aus optischen Gegebenheiten ableiten. Werden die relativ grosse Distanz von 140 m und der Umstand berücksichtigt, dass der Blickwinkel durch die Gassen bzw. Häuser sehr stark eingeschränkt wird, erachtet es das Verwaltungsgericht bei objektivierter Betrachtungsweise (Erw. e/aa hievor) als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund des Erscheinungsbildes der projektierten 374 Verwaltungsgericht 2000