Das Bauprojekt mit seinem Flachdach und seiner Holzkonstruktion erscheine als Fremdkörper in der Altstadt. Die Beschwerdeführerin 2 wendet hiegegen ein, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 handle es sich um Rügen, welche sich gegen den Baustil der Halle ganz generell wendeten und die jeder Einwohner der Stadt Aarau ebenso gut vorbringen könnte. Der Beschwerdeführer 1 sähe die Markthalle, könnte sie realisiert werden, allerdings im Gegensatz zu den meisten andern Einwohnern von Aarau ständig von seiner Wohnung aus; insofern ist er stärker berührt als ein beliebiger Passant oder Besucher der Altstadt. Trotzdem kann er seine Legitimation nicht aus optischen Gegebenheiten ableiten.