Die Fensterfront der Dachgeschosswohnung des Beschwerdeführers 1 öffnet sich in diese Richtung. Der grösste Teil der Halle wird von der Wohnung des Beschwerdeführers 1 aus allerdings nicht zu sehen sein, sondern insbesondere durch das Gebäude Nr. 118 auf der Parzelle Nr. 1737 („Storchen“) verdeckt werden (Erw. a hievor). Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei durch die Ausgestaltung und die störende Wirkung des Bauvorhabens direkt betroffen. In seiner Beschwerde bemängelt er konkret die Dachgestaltung, den Grundriss, die kubische Gliederung und den Fassadenaufbau. Das Bauprojekt mit seinem Flachdach und seiner Holzkonstruktion erscheine als Fremdkörper in der Altstadt.