Das Bundesgericht hat die Legitimation somit vor allem mit dem Argument verneint, dass die Zooerweiterung nicht zu zusätzlichen Lärmimmissionen führen werde, welche für den Beschwerdeführer ins Gewicht fallen. f) aa) Die Beschwerdeführerin 2 plant auf dem Färberplatz die Errichtung einer Markthalle. Diese weist eine unregelmässige Form mit folgenden Fassadenlängen auf: Nordfassade 17,00 m, Westfassade 12,10 m + 12,00 m, Südfassade 14,00 m, Ostfassade 15,40 m + 16,00 m.