(...) Zur Bejahung der Beschwerdelegitimation unbehelflich ist auch der Einwand, der Beschwerdeführer werde die Madagaskarhalle von seiner Liegenschaft aus sehen können. Selbst wenn dies trotz der Distanz von über 100 m zutreffen sollte, so vermag diese Sichtverbindung allein noch keine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand zu begründen.“ Das Bundesgericht hat die Legitimation somit vor allem mit dem Argument verneint, dass die Zooerweiterung nicht zu zusätzlichen Lärmimmissionen führen werde, welche für den Beschwerdeführer ins Gewicht fallen.