zum Klösterliquartier, welche den Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen Interessen berühren würde, nicht zu rechnen; dies selbst dann nicht, wenn die Besucherzahlen massiv steigen sollten. Auch lassen die planerischen Festlegungen nicht den Schluss zu, die Zoobesucher würden das Wohnquartier des Beschwerdeführers als Durchgangsfläche zum südlichen Zooareal benützen. (...) Zur Bejahung der Beschwerdelegitimation unbehelflich ist auch der Einwand, der Beschwerdeführer werde die Madagaskarhalle von seiner Liegenschaft aus sehen können.