Der Gestaltungsplan enthält keine genaueren Angaben zu den Anforderungen an die Lärmisolierung der Gasträume, weshalb allein aufgrund der planerischen Festlegung ihrer Fläche, Höhe sowie der ungefähren Lage nicht darauf geschlossen werden kann, es würden dort Geräusche verursacht, die auf der Parzelle des Beschwerdeführers deutlich wahrnehmbar sind. Ebenso wenig ist aus der Tatsache, dass die südlich des Wohnquartiers geplanten Anlagen - im Verhältnis zu diesem - grossflächig sind, ohne weiteres zu folgern, die sich daraus ergebenden Immissionen seien lärmintensiv und weiträumig.