dies schränke ihn, den Beschwerdeführer, als Anwohner in seiner Mobilität und damit in seiner persönlichen Freiheit erheblich ein. Auch werde sein Recht auf Achtung eines ungestörten Privat- und Familienlebens beeinträchtigt, wenn die Zoobesucher künftig auf dem Weg vom bestehenden zum neuen Zoogelände das Klösterliquartier durchquerten und direkt an seinem Wohnhaus vorbei gingen. Aufgrund des erweiterten Zooangebots und der in den neuen Bauten vorgesehenen Abendveranstaltungen würden die bestehenden Lärmimmissionen verstärkt und zeitlich ausgedehnt (a.a.O., S. 7 f.). Zur Legitimationsfrage hat das Bundesgericht wörtlich Folgendes ausgeführt (a.a.O., S. 17 ff.): „c)