Der Beschwerdeführer hatte zur Begründung seiner Beschwerdebefugnis im Wesentlichen geltend gemacht, die im Gestaltungsplan vorgesehene Zooerweiterung habe zur Folge, dass die Wohnsiedlung gänzlich vom Zoo umschlossen und damit zu einer Art „Menschengehege“ würde. Da der Zoo verkehrsmässig in einer Sackgasse liege, führe der mit der Zoovergrösserung verbundene zusätzliche Besucherstrom zu einer notorischen Verstopfung der Zufahrtsstrassen; dies schränke ihn, den Beschwerdeführer, als Anwohner in seiner Mobilität und damit in seiner persönlichen Freiheit erheblich ein.