In dem von der Beschwerdeführerin 2 als im vorliegenden Fall massgebendes Präjudiz angerufenen Entscheid vom 9. März 1999 hat das Bundesgericht - wie schon die kantonalen Instanzen - einem Bewohner des unmittelbar beim Zoologischen Garten Zürich gelegenen Wohnquartiers „Klösterli“ die Legitimation zur Anfechtung des privaten Gestaltungsplans „Zoo Zürich“ abgesprochen. Der genannte Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Grundlagen für den Bau einer Ökosystemhalle, eines Informationszentrums, eines Restaurants, von Betriebsräumen und von Erschliessungsanlagen des Zoogeländes (a.a.O., S. 12 f.).