[mit umfangreicher Kasuistik]). Abweichungen grundsätzlicher Art zwischen dieser Rechtsprechung und der vom Verwaltungsgericht in den letzten Jahren befolgten Praxis in Baubewilligungssachen sind nicht feststellbar. bb) In dem von der Beschwerdeführerin 2 als im vorliegenden Fall massgebendes Präjudiz angerufenen Entscheid vom 9. März 1999 hat das Bundesgericht - wie schon die kantonalen Instanzen - einem Bewohner des unmittelbar beim Zoologischen Garten Zürich gelegenen Wohnquartiers „Klösterli“ die Legitimation zur Anfechtung des privaten Gestaltungsplans „Zoo Zürich“ abgesprochen.