Das gegen diesen Entscheid angerufene Bundesgericht hat die Legitimation aufgrund der von der Beleuchtungsanlage ausgehenden Lichtimmissionen als gegeben erachtet (BGE vom 23. April 1996 in Sachen S., S. 10 f.). e) aa) Das Bundesgericht verzichtet darauf, hinsichtlich der Legitimation zur Anfechtung von Bauprojekten auf bestimmte räumliche Distanzen oder andere fixe Werte abzustellen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu Immissionen führt, die aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind.