vom geplanten Bauvorhaben - einer kommunalen Sportanlage, bestehend aus Spielwiese, Hartplatz und dazugehörigen Nebenanlagen - entfernt gelegenen Wohnliegenschaft, da trotz grundsätzlich bestehender Sichtverbindung insgesamt kaum von einer relevanten Beeinträchtigungsmöglichkeit gesprochen werden könne; dies treffe auch für die von der Sportanlage ausgehenden Emissionen (Lärm, Verkehr) zu (erwähnter VGE vom 22. September 1995, S. 8 f.). Das gegen diesen Entscheid angerufene Bundesgericht hat die Legitimation aufgrund der von der Beleuchtungsanlage ausgehenden Lichtimmissionen als gegeben erachtet (BGE vom 23. April 1996 in Sachen S., S. 10 f.).