nisse zusammen mit der relativ geringen Entfernung dazu, dass die Bewohner der fraglichen Liegenschaft mehr als die Allgemeinheit von den im Gestaltungsplan vorgesehenen Bauvorhaben betroffen seien. Zudem sei es unter den gegebenen Umständen (Dimensionen der zulässigen Bauten, Anschluss an die gleiche Sammelstrasse) offensichtlich, dass die aus der Sondernutzungsplanung folgenden Bauvorhaben möglicherweise mit Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verbunden seien. Verneint wurde in einem andern Fall hingegen die Beschwerdelegitimation der Eigentümerin einer rund 90 m 368 Verwaltungsgericht 2000