ebenso wenig genügt es, wenn die Sichtverbindung höchstens vom Hausdach aus besteht (AGVE 1991, S. 562 f.; VGE III/26 vom 17. März 1989 in Sachen H., S. 9). In dem in AGVE 1997, S. 289 f. publizierten Fall sodann hat das Verwaltungsgericht die Legitimation eines rund 90 m vom Planungsperimeter entfernt wohnenden Grundeigentümers zur Anfechtung eines Gestaltungsplans für ein Bürogebäude der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt, der u. a. neue Verkehrsflächen und Wohn- und Gewerbenutzungen zum Genehmigungsinhalt hatte, mit der Begründung bejaht, die - wenn auch beschränkte - Sichtverbindung führe angesichts der örtlichen Verhält-