zu § 38 N 4 mit Hinweis). Insofern kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm als „widersprüchliches Verhalten“ qualifizierten Umstand, dass die Einwohnergemeinde Aarau seine Legitimation bis anhin explizit anerkannt hat und sie erstmals in ihrer Eingabe vom 5. Januar 2000 in Abrede stellt, rechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2000 Verwaltungsrechtspflege 367