Das Baudepartement hat offen gelassen, ob sich die Legitimation des Beschwerdeführers 1 bereits aus dem bestehenden Sichtkontakt ergebe. Als entscheidend erachtete es, dass sich die Liegenschaft genügend nahe bei den Baugrundstücken befinde, um durch Lärm- oder anderweitige Immissionen beeinträchtigt zu werden. Auch der Stadtrat Aarau hat die Legitimation des Beschwerdeführers 1 ursprünglich bejaht. Erst im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist er gestützt auf den BGE vom 9. März 1999 in Sachen H. zur gegenteiligen Auffassung gelangt.