11. September 1984 in der Altstadtzone gelegenen Bauparzellen Nrn. 1733, 1734, 1736, 1738, 1730, 3353 und 4030 am Färberplatz. b) Der Beschwerdeführer 1 begründet seine Legitimation einerseits mit dem direkten Sichtkontakt auf das Bauvorhaben, weshalb er durch dessen Ausgestaltung und seine störende Wirkung direkt betroffen sei, und anderseits damit, dass er durch die im Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes entstehenden Lärmimmissionen betroffen sei. Das Baudepartement hat offen gelassen, ob sich die Legitimation des Beschwerdeführers 1 bereits aus dem bestehenden Sichtkontakt ergebe.