- Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall: Kein rechtserheblicher Nachteil aufgrund des Erscheinungsbildes des Bauvorhabens, das bei beschränkter Sichtverbindung 140 m vom Grundstück des Beschwerdeführers entfernt ist (Erw. II/2/f/bb), und aufgrund der zu erwartenden Lärm- und anderen Immissionen (Erw. II/2/f/cc). - Die in AGVE 1985, S. 384 ff. begründete Praxis schliesst einen Parteikostenanspruch der Gemeinde gegenüber dem unterliegenden Privaten generell, also unabhängig davon aus, ob die Gemeinde hoheitliche Interessen wahrt oder wie eine Privatperson auftritt (Erw. III/3/b). - Festhalten am Grundsatz (Erw.