Der Rüge eines der Verfahrensbeteiligten, mit welcher auf die fehlende Sachurteilsvoraussetzung hingewiesen wird, bedarf es dabei nicht (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73). Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, oder ist sie diesbezüglich zu einem falschen Ergebnis gelangt, so ist dieser Fehler auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachten. Unabhängig davon, von wem das Rechtsmittel stammt, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es ist unter Beachtung des Prozessmangels neu zu befinden (Merker, a.a.O., Vorbemerkungen zu § 38, N 4; Gygi, a.a.O., S. 73; René Rhinow /